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Klartext statt
Begriffswirrwarr: Welche Miete ist vereinbart?
Unklare oder widersprüchliche Regelungen über die Miete können für Sie als
Vermieter fatale Folgen haben. Sie riskieren, die Betriebskosten selbst zahlen
zu müssen und die Miete nur in einem geringeren als sonst üblichen Umfang
erhöhen zu können. Beides geht stets zu Lasten Ihrer Mietrendite. Unterscheiden
Sie folgende Mietregelungen:
Bruttomiete
In der Bruttomiete, die häufig auch als Inklusivmiete bezeichnet wird, sollen
alle Betriebskosten durch einen einheitlichen Mietzins abgegolten werden. Was
auf den ersten Blick einfach und arbeitssparend aussieht, birgt einen großen
Nachteil. Steigen die Betriebskosten, so ist dies grundsätzlich Ihr Risiko als
Vermieter. Zu einer Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten kann es nur in
engen gesetzlichen Grenzen kommen oder nur, wenn Sie dies im Mietvertrag
wiederum eindeutig geregelt haben.
Teil-Inklusiv-Miete
Eine Teil-Inklusiv-Miete liegt vor, wenn mit der Miete einige Betriebskosten
abgegolten sein sollen, während andere Betriebskosten vom Mieter zusätzlich zur
Miete zu zahlen sind. Eine (Teil-)Inklusiv-Mmiete wird meist dann vereinbart,
wenn nur die verbrauchsabhängigen Betriebskosten, also etwa Wasser, Abwasser und
Strom, auf den Mieter abgewälzt werden sollen.
Nettomiete
Bei der Nettomiete, oft auch als Exklusivmiete bezeichnet, werden sämtliche
Betriebskosten aus der Miete herausgerechnet und den Mietern zusätzlich zur
Miete in Rechnung gestellt. Wenn Sie mit Ihrem Mieter vereinbaren, daß er neben
der Miete noch Betriebskosten zu zahlen hat, dann muß sich aus der Regelung
unmißverständlich ergeben, ob es sich bei dem monatlichen Betrag um eine
Pauschale oder um eine Vorauszahlung handelt.
Nettokaltmiete
Bei der Nettokaltmiete handelt es sich um eine Nettomiete. Der Begriff
"Nettokaltmiete" bringt lediglich klarstellend zum Ausdruck, daß der Mieter
zusätzlich zur Miete nicht nur die allgemeinen Betriebskosten, sondern auch die
Heiz- und Warmwasserkosten zu tragen hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit empfiehlt es sich deshalb, im Mietvertrag immer nur den Begriff
Nettokaltmiete zu verwenden.
Hinweis: Für Sie als Investor ist die Vereinbarung einer Nettokaltmiete ein
absolutes "Muß". Alles andere ist kaufmännisch nicht vertretbar. Das gilt um so
mehr, als alle Mietspiegel auf Nettokaltmieten basieren.